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   BGH, 22.09.1952 - III ZR 180/51   

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https://dejure.org/1952,1234
BGH, 22.09.1952 - III ZR 180/51 (https://dejure.org/1952,1234)
BGH, Entscheidung vom 22.09.1952 - III ZR 180/51 (https://dejure.org/1952,1234)
BGH, Entscheidung vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 (https://dejure.org/1952,1234)
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Volltextveröffentlichungen (3)

Papierfundstellen

  • DVBl 1952, 730
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 28.06.1951 - III ZR 6/50

    Rechtsstellung verdrängter Beamter

    Auszug aus BGH, 22.09.1952 - III ZR 180/51
    Einen Teilbetrag eines solchen einheitlichen Anspruchs kann sie aber auch in der Art geltend machen, daß sie es dem Gericht überläßt, selbst zu bestimmen, aus welchen Zeitabschnitten es den eingeklagten Teilbetrag zuspricht, ohne daß darunter die Bestimmtheit des Gegenstandes und des Grundes der Klage (§ 253 Ziff 2 ZPO) leidet, wie der Senat bereits auf S 10/11 des insoweit in BGHZ 3, 1 ff nicht abgedruckten Urteils vom 28. Juni 1951 - III ZR 6/50 - ausgeführt hat.
  • RG, 02.03.1934 - III 117/33

    Kann der Kläger denselben einheitlichen (Zahlungs-)Anspruch auf zwei

    Auszug aus BGH, 22.09.1952 - III ZR 180/51
    Es handelt sich nicht um mehrere selbständige Zahlungsansprüche mit den in RGZ 144, 71; 157, 326; RG in DR 1940, 292 erörterten Wirkungen auf die Art ihrer prozeßualen Geltendmachung, sondern um einen einheitlichen, aus dem gleichen Rechtsverhältnis sich ergebenden Versorgungsanspruch.
  • BGH, 19.06.1952 - III ZR 147/50

    Honorarabführung durch Klinikdirektoren

    Auszug aus BGH, 22.09.1952 - III ZR 180/51
    Sicherlich konnte er höhere Bezüge absolut und relativ stärker kürzen als niedrige Bezüge, wie der Senat bereits im Urteil vom 19. Juni 1952 - III ZR 147/50 - S 49- 50 ausgeführt hat, wenn dabei nur nicht der Grundsatz der Gewährung des Lebensunterhalts - bemessen nach der Stellung des Beamten - verletzt wird.
  • BGH, 11.06.1952 - GSZ 1/52

    Wohlerworbene Beamtenrechte

    Auszug aus BGH, 22.09.1952 - III ZR 180/51
    Im vorliegenden Falle kann es dahingestellt bleiben, ob, wie der Große Senat des Bundesgerichtshofs (BGHZ 6, 208 ff) ausgeführt hat, Art. 129 Abs. 1 Satz 3 WeimVerf auch in der Zeit nach dem Zusammenbruch mit Verfassungskraft weiterbestand und ob die Ermächtigung des § 27 Abs. 2 UmstG sich nicht auf Abänderungen der Weimarer Verfassung, soweit diese in der Zeit nach dem Zusammenbruch mit Verfassungskraft weiterbestand, erstreckte, sowie ob die Verordnung vom 20. Oktober 1948 etwa Eingriffe in wohlerworbene Beamtenrechte enthält.
  • RG, 14.03.1922 - III 689/21

    Preuß; Altersgrenzengesetz

    Auszug aus BGH, 22.09.1952 - III ZR 180/51
    Wie bereits das Reichsgericht (RGZ 104, 58 [61]) ausgeführt hat, besteht das Wesen des Beamtentums darin, daß der Beamte kraft eines einseitigen Staatshoheitsaktes in ein dauerndes, nicht kündbares Lebens- und Rechtsverhältnis zum Staate tritt, kraft dessen er seine ganze Kraft in dessen Dienst zu stellen hat, solange er dazu fähig ist, wogegen der Staat die Verpflichtung übernimmt, ihm den standesgemäßen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu gewähren, und zwar zunächst in Gestalt des vollen Dienststelleneinkommens, später aber, wenn er keine Dienste mehr leistet, als Ruhegehalt.
  • BGH, 15.05.1952 - III ZR 61/51

    Eheschließung nach dem Tode

    Auszug aus BGH, 22.09.1952 - III ZR 180/51
    Dem steht eine Zustimmung der Militärregierung zum Erlaß der Verordnung nicht entgegen, da die Bedeutung und Tragweite der Zustimmung der Besatzungsmacht zu einem Gesetzgebungsakt einer deutschen Stelle grundsätzlich in der Erklärung besteht, daß vom Standpunkte der Besatzungsmacht aus gegen den Inhalt der gesetzgeberischen Maßnahmen keine Bedenken bestehen, und daß es anders nur dann sein kann, wenn die Militärregierung mit der Zustimmung einen ausdrücklichen Vorbehalt verbunden hat, daß ihre Zustimmung auch die Einhaltung der Ermächtigungsschranke deckt, wie der Senat bereits in BGHZ 6, 147 [156-159] ausgeführt hat.
  • RG, 16.03.1932 - IX 419/31

    Kann nach dem Reichshaftpflichtgesetz der Verletzte, dem durch die Verletzung der

    Auszug aus BGH, 22.09.1952 - III ZR 180/51
    Die Hinterbliebenenversorgung ist nicht etwa ein blosser Akt staatlicher Fürsorge für die Familie des Beamten, sondern sie bildet ebenso wie das Gehalt und das Ruhegehalt einen Teil der Gegenleistung für die Dienste des Beamten, auf dessen Gewährung er einen Rechtsanspruch hat, den er sogar schon zu seinen Lebzeiten erforderlichenfalls im Rechtswege verfolgen kann (RGZ 135, 372 [373/4]).
  • BGH, 28.01.1954 - III ZR 356/51

    Verlängerung der Begründungsfrist

    Wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 - (LM § 27 UmstG - Nr. 3 -) in Übereinstimmung mit RGZ 104, 58 [61] ausgeführt hat, besteht das Wesen des Beamtentums darin, dass der Beamte kraft eines einseitigen Staatshoheitsaktes in ein dauerndes, nicht kündbares Lebens- und Rechtsverhältnis zum Staate tritt, kraft dessen er seine ganze Kraft in dessen Dienst zu stellen hat, so lange er dazu fähig ist, wogegen der Staat die Verpflichtung übernimmt, ihm den standesgemässen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu gewähren, und zwar zunächst in Gestalt des vollen Dienststelleneinkommens, später aber, wenn er keine Dienste mehr leistet, als Ruhegehalt.

    Diese Vortrage kann hier ähnlich wie in früheren Entscheidungen dahingestellt bleiben (vgl. z.B. Urteil vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 - S 11/12; BGHZ 9, 359 [363/6]; das insoweit in BGHZ 10, 181 ff nicht abgedruckte Urteil vom 9. Juli 1953 - III ZR 150/52 - S 13/14), da, wie im Folgenden ausgeführt wird, ein Eingriff in wohlerworbene Beamtenrechte entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht vorliegt.

    Es gilt daher, wie der Senat in einem ähnlichen Fall für den Verwaltungsrat des Vereinigten Wirtschaftsgebiets hinsichtlich der bei dessen Gesetzgebung im übrigen vorgesehenen Zustimmung des Bipartite Board (vgl. S 10 des Urteils vom 22. September 1952 - III ZR 180/51) ausgeführt hat, für die auf § 76 der Verordnung Nr. 160 (§ 27 UmstG) gestützte Massnahme nicht das für das Verordnungsrecht des Eisenbahnrats sonst geltende Mitwirkungsrecht des Landes.

  • BGH, 31.01.1955 - III ZR 77/54

    Zustimmung zur Sprungrevision

    Dem steht auch Art XV der Proklamation Nr. 8 der amerikanischen Militärregierung und der MilRegVO Nr. 127 (ABl MilRegBrZ 691) betreffend Errichtung eines Deutschen Obergerichtes für das Vereinigte Wirtschaftsgebiet schon deshalb nicht entgegen, weil die Sicherungsverordnung nicht als ein von Bipartite Board genehmigtes Gesetz der Verwaltung des Vereinigten Wirtschaftsgebietes anzusehen ist, wie der Senat bereits auf Seite 7/9 seines insoweit in DVerwBl 1952, 730 nicht abgedruckten Urteils vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 - ausgeführt hat.

    Der Senat hat in dem bereits angeführten Urteil vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 - (DVerwBl 1952, 730) ausgesprochen, dass durch § 27 Abs. 2 UmstG nicht gedeckte Willkür dann vorliegt, wenn bei gleicher Sachlage einer Personengruppe die Bezüge soweit gekürzt werden, dass von einer Gewährung des Lebensunterhaltes, bemessen nach dem Stande des in Betracht kommenden Beamten, nicht mehr die Rede sein kann, solange den anderen Gruppen ein derartiger Lebensunterhalt noch gewährt wird, und dass die Entziehung der Versorgungsansprüche gegenüber jungen Witwen alter Beamter durch § 2 Ziff 3 SichVO daher mindestens insoweit nichtig ist, als den Witwen weniger als der Lebensunterhalt gemäss dein Stande ihres verstorbenen Hannes belassen wird.

    Das Wesen des Beamtentums besteht darin, dass der Beamte kraft eines einseitigen staatlichen Hoheitsaktes in ein dauerndes, nicht kündbares Lebens- und Rechtsverhältnis zu einem Dienstherrn tritt, kraft dessen er seine ganze Kraft in dessen Dienst zu stellen hat, solange er dazu fähig ist, wogegen der Dienstherr die Verpflichtung übernimmt, ihm den standesgemässen Lebensunterhalt für sich und seine Familie zu gewähren, und zwar zunächst in Gestalt des vollen Dienststelleneinkommens, später aber, wenn er keine Dienste mehr leistet, als Ruhegehalt; insofern ist die Verpflichtung des Staates eine lebenslängliche; sie erstreckt sich sogar durch die Versorgung der Hinterbliebenen des Beamten über dessen Tod hinaus (RGZ 104, 58 [61]; Urteil des Senats vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 = DVerwBl 1952, 730).

  • BGH, 13.01.1956 - V ZB 49/55

    Vorlagepflicht in Grundbuchsachen

    Dem Urteil des III. Zivilsenats vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 (DVBl 1952, 730) zu beamtenrechtlichen Beziehungen (bedingter Rechtsanspruch der Ehefrau eines Beamten auf spätere Witwenversorgung) ist nichts Abweichendes zu entnehmen.
  • BGH, 20.03.1962 - VI ZR 176/61

    Ersatzfähigkeit geringerer Versorgungsbezüge als Folge der unfallbedingten

    Auf Grund des Beamtenverhältnisses hat der Beamte selbst daher auch schon einen erforderlichen falls im 7/ege der Eeststellungsklage verfolgbaren bedingten und betagten Anspruch darauf, daß nach seinem Tode der Staat seinen Angehörigen Versorgung gewährt (RG2 135s 372, 5735 BGH Urteil vom 22Q September 1952 ~ III ZR 180/51 - LM Nr« 3 zu § 27 UmstG)« Dennoch er halten die Hinterbliebenen die Versorgung nicht als Erben des, Beamten, sondern unabhängig von der Erbfolge, ja sogar im Palle ihrer Enterbung (RG JW 1937? 2531, 253|jf| Leitet sich ihr Versorgungsanspruch auch aus dem durch den Tod des Beamten beendeten Beamtenverhältnis ab, der Höhe nach bestimmt durch das vorherige Dienststellenein- / kommen oder Ruhegehalt des verstorbenen Beamten, so ist -V es doch ein Anspruch, der den Hinterbliebenen mit dem.TO'.
  • BGH, 12.07.1956 - III ZR 273/54

    Ruhegehaltskürzung. Standesgemäßer Unterhalt

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  • BGH, 16.02.1956 - III ZR 211/54

    Rechtsmittel

    Ebenso hat der Senat bei der jungen Witwe eines Reichsbahnamtmannes bereits früher entschieden, daß auf jeden Fall eine Kürzung über 50 % unzulässig sei (Urteil vom 22. September 1952 - III ZR 180/51 - DVBl 1952, 370; LM Nr. 3 zu § 27 UmstG).
  • BGH, 22.10.1956 - III ZR 71/55

    Rechtsmittel

    Die Zustimmung der Militärregierung zum Erlaß, eines Gesetzgebungsaktes einer deutschen Stelle enthält im Regelfalle nur die (negative) Erklärung, daß vom Standpunkt der Besatzungsmacht gegen den Erlaß der gesetzgeberischen Maßnahme keine Bedenken beständen (BGHZ 6, 147 [157]; III ZR 180/51 vom 22. September 1952 = LM Nr. 3 zu § 27 UmstG).
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